Zulässigkeit des Bürgerbegehrens soll am 7. Mai festgestellt werden

Braunschweig, 26. April 2024 - Referat Kommunikation

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat gestern entschieden, dass das im Oktober angezeigte Bürgerbegehren, das auf eine Korrektur der Gremienentscheidung zur künftigen Gestaltung des heutigen Bahnübergangs Gliesmarode zielt, eine zulässige Fragestellung zum Gegenstand hat. Es hat den Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig verpflichtet, dies mit einer Vorabentscheidung umgehend festzustellen. Die Stadtverwaltung wird einen entsprechenden Beschluss für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 7. Mai vorbereiten.

Das Bürgerbegehren zielt darauf ab, die vom städtischen Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergabe getroffene Entscheidung, im Zuge der Umstellung auf ein elektronisches Stellwerk als Ersatz des Bahnübergangs gemeinsam mit der Bahn eine Unterführung für Radfahrer und Fußgänger als Vorzugsvariante voranzutreiben, zu korrigieren; zugunsten eines ebenerdigen Übergangs mit Schranken, ähnlich dem heutigen Zustand.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig hatte im Dezember 2023 auf Vorschlag der Verwaltung entschieden, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Stadt hatte die Auffassung vertreten, dass die Frage, wie der Bahnübergang künftig baulich gestaltet sein soll, Teil eines künftigen Planfeststellungsverfahrens der Bahn AG sein wird. Bürgerbegehren zu Planfeststellungsverfahren sind nach der niedersächsischen Kommunalverfassung jedoch nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich dieser städtischen Auffassung angeschlossen und den Eilantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht vertritt nun demgegenüber die Auffassung, dass diese Frage dem späteren Verfahren nur vorgelagert sei und damit nicht Teil des Planfeststellungsverfahrens.

Hintergrund:

Ein Bürgerbegehren (§ 32 Nds. Kommunalverfassungsgesetz) zielt darauf ab, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune über eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Kommune entscheiden. Das geschieht im Rahmen eines Bürgerentscheids, der so formuliert sein muss, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein Bürgerbegehren, das von der Kommune als zulässig anerkannt sein muss und das dann in der Folge im Rahmen gesetzlicher Fristen von 5 Prozent der Wählerinnen und Wähler der Kommune (bei über 200.000 Einwohnern) unterzeichnet, d.h. befürwortet, sein muss.

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