Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Beschreibung

Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien haben bereits seit dem 1. Januar 2011 einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Ziel des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) ist es, bedürftigen Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Bildung, Sport und Kultur zu erleichtern.

Durch das Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) sind zum 1. August 2019 Verbesserungen im Bereich des BuT in Kraft getreten.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene kommen in den Genuss von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn 

  • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem AsylbLG

gewährt werden.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

  • eintägige Ausflüge/mehrtägige Klassenfahrten
  • persönlicher Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Mittagsverpflegung an Kindertagesstätten und Schulen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Mitgliedsbeiträge für kulturelle und sportliche Aktivitäten)

Die gesonderte Antragspflicht für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII entfällt ab 1. August 2019. Besondere Bedarfe müssen nur konkretisiert werden. Lediglich für Lernförderung wird noch ein Antrag benötigt. Für Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezieher ist weiterhin ein Antrag notwendig. Wohngeldempfänger erhalten diesen automatisch mit dem Wohngeldbescheid. Formlose Anträge sind nach dem Gesetz allerdings auch möglich.

Es ist aber in beiden Fällen notwendig, den Antrag unterschrieben bei der zuständigen Stelle der Stadt Braunschweig einzureichen.

Hinweise zu den einzelnen Leistungen

Eintägige Ausflüge/mehrtägige Klassenfahrten

Anspruch haben:
Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, die

  • eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • o. g. Leistungen beziehen

Es ist eine Bescheinigung über den Ausflug bzw. die Klassenfahrt notwendig.

Die Kosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen.

Persönlicher Schulbedarf

Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • o. g. Leistungen beziehen

Ggf. wird eine Schulbescheinigung benötigt.

Im Jahr 2023 werden im Februar 2023 58,00 Euro und zu Beginn des neuen Schuljahres 116,00 EUR gewährt.

Schülerbeförderung

Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen die grundsätzlich mindestens 2 km vom Wohnort entfernt ist,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nicht unter die Vorschriften des § 114 Nds. Schulgesetz fallen und
  • o. g. Leistungen beziehen.
  • Grds. berücksichtigt werden kann nur die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsweges.

Besteht ein Anspruch auf das BS-Mobil-Ticket, ist dieses vorrangig zu nutzen.

Lernförderung

Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • o. g. Leistungen beziehen,
  • Lernförderung (Nachhilfe) kann gewährt werden, wenn
    • das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist,
    • das schulische Angebote nicht ausreichend ist,
    • der Leistungsrückstand nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Neben dem Antrag wird eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung benötigt.

Die Lernförderung kann für eine maximale Zeitdauer von 6 Monaten gewährt werden. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Leistungserbringern.

Mittagsverpflegung an Kindertagesstätten und Schulen

Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • o. g. Leistungen beziehen und
  • tatsächlich an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung der Schule oder der Kindertageseinrichtung teilnehmen.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt mit den Leistungsanbietern.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Anspruch haben Kinder und Jugendliche,

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • o. g. Leistungen beziehen.

Der Antrag ist kindbezogen zu stellen. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (Sportverein, Jugendgruppe etc.)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern außerhalb des schulischen Angebots (Musikschule, Jugendkunstschule etc.)
  • Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (Museumsführungen etc.)
  • Teilnahme an Freizeiten

Monatlich stehen pro Kind 15 Euro zu. Die Inanspruchnahme mehrerer Aktivitäten ist möglich.

Grundsätzlich wird die Leistung direkt an Sie überwiesen. Bitte geben Sie an, wenn Sie stattdessen eine Kostenübernahmeerklärung erhalten möchten, die Sie beim Anbieter vorlegen können, sodass die Leistung direkt an den Anbieter gezahlt wird.

Wer Fragen hat, kann auch anrufen:

  • Für Empfänger von Bürgergeld gibt es beim Jobcenter dafür die einheitliche Servicetelefonnummer: 0531 / 80177-0
  • Für Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG: 470 - 5096, 470 - 5097, 470 - 5098
  • Für Empfänger der anderen Leistungen bei der Stadt Braunschweig:
  • Buchstaben A-F,L,N,O : 470 - 5064
  • Buchstaben G-K,T-Z     : 470 - 8023
  • Buchstaben M,P-S und für SGB XII-Empfänger: 470 - 5046

Oder Sie können uns per E-Mail erreichen: butbraunschweigde

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