Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer muss belehrt werden?
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt:
- Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr,
- und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,
ODER
- Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Aktuelle Hinweise:
Die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt werden i.d.R. dienstags und donnerstags angeboten. Beginn ist jeweils um 13:45 Uhr.
Zu den Belehrungen sind folgende Unterlagen dem Gesundheitsamt vor Ort vorzuweisen:
- gültiger Personalausweis
- Kostenübernahmeerklärung des Arbeitsgebers
- bei Selbstzahlung sind 28 € in bar oder mittels EC-Karte zu entrichten
ACHTUNG: Kredit- & Debitkarten werden nicht akzeptiert!
Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte zeitnah ab.
Bitte reservieren Sie pro Person nur einen Termin.
Vielen Dank