Gesundheitsdienst
Influenza (Virusgrippe): Gesundheitsamt informiert und impft am Dienstag, 23. Oktober 2018
Ein Angebot für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig
Erstmals veranstaltet das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig in diesem Jahr einen Informationstag zur Virusgrippe (Influenza). Er findet statt am Dienstag, 23. Oktober, in der Zeit von 9 bis 17 Uhr in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes, Hamburger Straße 226. Das Gesundheitsamt bietet an diesem Tag im Rahmen seiner Kapazitäten auch die Grippe-Schutzimpfung an.
Es besteht die Möglichkeit, sich am 23. Oktober im Gesundheitsamt vor Ort gegen Influenza impfen zu lassen. Mit der AOK, der DAK, der Techniker Krankenkasse und der Barmer hat das Gesundheitsamt Vereinbarungen getroffen. Mit diesen Krankenkassen rechnet das Gesundheitsamt die Impfung direkt ab, so dass vor Ort für die Impfung nicht bezahlt werden muss. Interessenten, die bei den genannten Krankenkassen versichert sind, werden gebeten, ihre Gesundheitskarte mitzubringen. Nur mit Vorlage der Gesundheitskarte kann direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Versicherte anderer Krankenkassen oder Privatversicherte bezahlen für die Impfung im Gesundheitsamt 14 €, erhalten hierüber eine Bescheinigung und können sich gegebenenfalls die Kosten bei ihrer Krankenkasse oder Krankenversicherung erstatten lassen. Die Kostenerstattung ist mit der jeweiligen Krankenkasse abzuklären.
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Aufgabe des Gesundheitsamtes im Bereich Infektionsschutz ist die Verringerung des Auftretens von Infektionskrankheiten. -
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Das Beratungsangebot des Gesundheitsamts umfasst die Themen Sexuelle Gesundheit, Impfberatung, Tuberkuloseberatung und psychosoziale Beratung. -
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Die Gesundheitsplanung hat die Aufgabe handlungsorientierte und praxisrelevante Konzepte zu entwickeln, zu initiieren, zu koordinieren. -
Der Amtsärztliche Dienst erstellt Zeugnisse und Gutachten nach entsprechender ärztlicher Untersuchung für verschiedene Anlässe. -
Für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.