Sozialhilfe
Das 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) legt als obersten Grundsatz fest, dass die Sozialhilfe den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen hat. Jeder, der sich in einer Notlage befindet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Ursachen dieser Notlage spielen dabei keine Rolle.
Gewährung von Sozialhilfe setzt voraus, dass man sich nicht selbst durch eigenes Einkommen und Vermögen helfen kann und die erforderlichen Hilfen auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkasse, Pflegekasse, Rententräger usw., erhält.
Sozialhilfeleistungen gibt es in unterschiedlicher Form, denn auch die persönliche Situation der Antragsteller ist sehr unterschiedlich.
Das SGB XII umfasst folgende Leistungen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfen in anderen Lebenslagen
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