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Altauto

Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach dem Altfahrzeug-Gesetz und der Altfahrzeug-Verordnung die Möglichkeit, ihre Altautos kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben.

Die Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der Stilllegung in Deutschland zugelassen waren.

Wird ein Fahrzeug endgültig stillgelegt und entsorgt, hat der zertifizierte Altautoverwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorzulegen. Nimmt ein solcher Betrieb ein Fahrzeug an, entsorgt es aber nicht, so hat der Altautoverwertungsbetrieb dies gegenüber der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde zu erklären.

Altautoverwertungsbetriebe müssen die Altautos zunächst trockenlegen , d. h. die Betriebsflüssigkeiten werden aufgefangen und dann umweltverträglich entsorgt. Materialien und Bauteile werden nach speziellen Vorgaben demontiert. Schrottmühlen zerkleinern die demontierten Altautos. Die dabei anfallenden Metallteile (Eisen, Nichteisen) können sortenrein getrennt und rückgewonnen werden. Sogar nichtmetallische Anteile wie Kunststoff, Glas und Gummi lassen sich zum Teil zurückgewinnen und wiederverwerten.

Mit dem Altfahrzeug-Gesetz soll auch die sogenannte "wilde Entsorgung" von Altfahrzeugen (Autowracks) in der Landschaft beendet werden.

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