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Dosenpfand

Mit Inkrafttreten der geänderten "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen - Verpackungsverordnung (VerpackV)" am 28. Mai 2005 hat die Bundesregierung die Pfandbestimmungen neu geregelt.

Folgende Getränke sind pfandpflichtig, wenn sie in ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefüllt sind:

  • Bier,
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure,
  • alkoholhaltige Mischgetränke (z. B. Alkopops).

 

Auf Einwegverpackungen mit Frucht- und Gemüsesäften, Milch, Wein und Spirituosen sowie auf ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel) muss kein Pfand gezahlt werden.

Die Höhe des Pflichtpfands beträgt mindestens 25 Cent (einschließlich Mehrwertsteuer).

Seit dem 1. Mai 2006 können leere Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgegeben werden, wo Einweggetränkeverpackungen verkauft werden. Es wird nur noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall unterschieden, d. h. wer Dosen verkauft, muss auch Dosen zurück nehmen. Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Gleichzeitig hat das bundesweit einheitliche Rücknahmesystem der Deutschen Pfandsysteme GmbH seine Tätigkeit aufgenommen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Deutschen Pfandsysteme GmbH.

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