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Diskotheken

Die von Diskotheken verursachten Geräusche können wegen ihrer Lautstärke irreparable Gehörschädigungen für die Beschäftigten sowie erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorrufen. Hauptgründe dafür sind die überdimensionierte Verstärker-Lautsprecher-Kombination, ungünstige Aufstellung oder Aufhängung sowie Verteilung der Lautsprecher innerhalb der Räume und unzureichende Schallabschirmung der Betriebsräume sowie das Lärmen an- und abfahrender Gäste. In einigen Bundesländern bestehen Spezialregelungen für Diskotheken (Diskothekenerlasse), die

  • auf die DIN-Norm 4109 (Schallschutz im Hochbau) verweisen, und
  • Maßnahmen fordern, dass in angrenzenden Wohnräumen nach dem Mess- und Beurteilungsverfahren der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) am Tage bzw. 25 dB(A) nachts nicht überschritten wird.
  • Zum Schutz der Arbeitnehmer in Diskotheken vor Lärm sind maximale Beurteilungspegel von 80 bis 85 dB(A) bzw. Spitzenpegel von 135 bis 137 dB(C) gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung einzuhalten.

 

In Niedersachsen sind die Behörden angewiesen, sich bei der Beurteilung des Lärms für die Nachbarschaft an der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu orientieren und eine auch kurzfristige Überschreitung des Richtwertes für die Nacht um mehr als 20 dB(A) zu unterbinden. Der Lärm an- und abfahrender Gäste von Diskotheken ist hinzuzurechnen.

Als wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Lautstärke hat sich der Einbau eines plombierten Schallpegelbegrenzers vor dem Endverstärker der Musikanlage erwiesen.

Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch unsere Stichworte Lärm, Gaststättenlärm und Gewerbelärm. Hier finden Sie weitere Informationen und Ansprechpartner.

 

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