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Gaststättenlärm

Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe) unterliegen den Bestimmung des Gaststättengesetzes und den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Betreiberpflichten wie die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik möglich ist, und die Begrenzung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß werden durch Auflagen, Verkürzung der Sperrzeit und Widerruf der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz durchgesetzt.

Problematisch sind die Ermittlung und die Beurteilung der Geräuschimmissionen. Die technischen und baulichen Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich aus dem Baurecht. Hinweise enthält die VDI-Richtlinie 3726. Für Gaststätten als Nebeneinrichtungen von Sportanlagen gelten die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). In dieser Verordnung sowie den Diskothekenerlassen einiger Länder werden auch Regelungen getroffen, inwieweit Lärm der Zu- und Abfahrt der Gäste auf öffentlichen Straßen der Gaststätte anzurechnen ist.

Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Abteilung 32.1 Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten der Stadt Braunschweig.

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Stadt Braunschweig
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38100 Braunschweig
Telefon: +49 5 31 4 70-1
E-Mail: stadt@braunschweig.de
Umsatzsteuer-ID: DE 114878770

Die Stadt Braunschweig ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann.

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