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Nachbarschaftslärm

Ruhestörender Lärm aus der Nachbarschaft ist für viele Anwohner ein Ärgernis. Oft hilft aber schon eine freundliche Bitte, um den Lärm abzustellen!

Als Richtschnur gilt: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden, sowohl was die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung betrifft. Das gilt z. B. für Rundfunk-/Fernsehgeräte und Musikanlagen, insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fernstern oder Türen, auf dem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Auch Haustiere sind so zu halten, dass niemand mehr, als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten geboten.

Verstöße gegen diese „Ruhestörungs-Regelung“ können mit einer Geldbuße geahndet werden. Aber auch hier gilt: Nicht jede lärmverursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung; es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Wenn auf Ihre freundliche oder eindringliche Bitte keine Besserung erfolgt, können Sie sich mit einer Anzeige wehren. Diese wird allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn Messwerte (mit einem Pegelmesser) und/oder ausreichend neutrale Zeugen zur Verfügung stehen, also i. d. R. keine Ehegatten oder Familienangehörigen, sondern Nachbarn, Besucher oder sonstige unbeteiligte Dritte.

Bei Problemen mit Nachbarschaftslärm wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeidienststelle oder an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.

Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie unter Gartengeräte – motorisiert, Glockenläuten und Spielplatzlärm.

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