In der "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Braunschweig vom 25. Februar 2003" sind zum Schutz vor Lärm durch Privatpersonen Ruhezeiten festgesetzt (§ 4).
Die Ruhezeiten sind:
- Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe)
- an Werktagen die Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe), 19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe), 22.00 bis 7.00 Uhr (Nachtruhe)
Während dieser Ruhezeiten sind folgende Arbeiten im Freien verboten:
- der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.),
- der Betrieb von Rasenmähern (Ausnahme: als lärmarm gekennzeichnete Rasenmäher - Emissionswerte von weniger als 60 dB (A) - dürfen auch während der Abendruhe betrieben werden),
- der Betrieb sonstiger motorbetriebener Gartengeräte,
- das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch von offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
Bitte führen Sie auch andere laute Tätigkeiten außerhalb der Ruhezeiten durch! Verstöße gegen die Verordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Geräuschvolle Arbeiten gewerblicher sowie forst- und landwirtschaftlicher Art (z. B. der Betrieb von Baumaschinen) fallen übrigens nicht unter das oben genannte Verbot.
Zusätzlich schränkt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) den Gebrauch von bestimmten Maschinen und Geräten – vom Rasenmäher bis hin zum Baufahrzeug – in empfindlichen Bereichen ein. So gilt u. a. für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete als auch in Erholungsgebieten, dass diese Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten weitere zeitliche Einschränkungen: kein Betrieb an Werktagen von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 und von 17:00 bis 20:00 Uhr, soweit die vorgenannten Geräte nicht mit dem Europäischen Umweltzeichen gekennzeichnet sind.
Bei Verstößen gegen die Ruhezeiten können Sie sich an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten wenden.

