Die von (bauplanungsrechtlich und baurechtlich zugelassenen) Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche (die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung entstehen) sind nach der herrschenden Rechtsauffassung zumutbar und deshalb hinzunehmen. Anwohner haben i. a. keine Möglichkeit, gegen Spielplatzlärm vorzugehen, auch wenn dieser zu Belästigungen führt.

