Die Bezirksschornsteinfegermeister legen per Feuerstättenbescheid i. V. m. der 1. BImSchV die jeweils auszuführende Schornsteinfegerarbeit, z. B. Überprüfen, Kehren, Messen, fest. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, diese Arbeiten fristgerecht zu veranlassen. Hierzu kann der Bezirksschornsteinfegermeister beauftragt werden. Möglich ist auch, diese Arbeiten durch einen zugelassenen EU-Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Die Durchführung hoheitlicher Aufgaben, z. B. Feuerstättenschau, Bauabnahme bleibt allein dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten. Dieser ist verpflichtet, der Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig bestehende Mängel an Feuerungsanlagen anzuzeigen, z. B. bei Überschreitung der zulässigen Abgaswerte und Nichtabstellung der Mängel innerhalb einer sechswöchigen Frist. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister der Zugang zwecks Ausführung seiner Tätigkeit nicht gestattet, setzt die Abteilung Umweltschutz einen Termin für die Durchführung der notwendigen Arbeiten fest.
Wird eine Feuerungsanlage neu errichtet oder eine bestehende Feuerungsanlage wesentlich geändert, z.B. wegen einer Umstellung auf einen neuen Brennstoff, Austausch des Kessels, Veränderung der Nennwärmeleistung, so muss der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister informiert werden und eine Abnahme bzw. Messung vornehmen.
Die Anschrift des für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters erhalten Sie bei der Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig oder bei der Schornsteinfeger-Innung.
Der Schornsteinfeger erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Nähere Informationen hierzu unter dem Stichwort Schornsteinfegergebühren.
Schornsteinfeger-Gebühren
Gebühren und Auslagen erhebt der Bezirksschornsteinfegermeister für die Durchführung seiner Arbeiten wie z.B. Abnahmen, Kehrarbeiten und Abgasmessungen. Sie werden nach Durchführung der Arbeiten und auf Anforderung fällig.
Wenn die Rechnung nach 30-tägiger Zahlungsfrist und anschließender Mahnung nicht beglichen wird, kann der Bezirksschornsteinfegermeister die Forderung an die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig abgeben. Nach Anhörung, Erlass eines Leistungsbescheides und erneuter Mahnung nunmehr durch die Stadt Braunschweig treibt dann die Stadtkasse die Gebühr ein.
Fragen zu Schornsteinfegergebühren beantworten der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, die Immissionsschutzbehörde und die Schornsteinfeger-Innung.

