Rechtliche Situation
Der Feldhamster Cricetus cricetus zählt gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Tierarten. Sein Bestand ist bundesweit sehr stark rückgängig und gilt deshalb als vom Aussterben bedroht. Als wesentliche Ursachen der Bestandsrückgänge werden die zunehmende Intensivierung der Landwirtschaft, die Ausräumung der Agrarlandschaft sowie in der Zersiedlung und Zerschneidung der Landschaft gesehen.
Diese Tiere zu töten oder zu fangen, zu verletzen oder ihnen nachzustellen bzw. sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören ist gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten. In Einzelfällen können gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmegenehmigungen bzw. gemäß § 67 BNatSchG Befreiungen von den Verboten des § 44 Abs. 1 erteilt werden. Hierfür ist die Naturschutzbehörde, Fachbereich Umwelt der Stadt Braunschweig zuständig.
Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Befreiungen nach § 67 BNatSchG sind aber nur möglich, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Da der Erhaltungszustand des Feldhamsters bereits schlecht ist, darf auch keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes erfolgen.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei einem Verstoß gegen die genannten naturschutzrechtlichen Gesetze ein Strafbestand vorliegt.