Bodenabbau
Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden. Es ist ein entsprechender Antrag zu stellen, dem eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen sind, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind. Die Vorschriften zum Bodenabbau finden sich im 4. Abschnitt des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).