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Eingriffe in Natur und Landschaft

Besonders im Zuge von größeren Baumaßnahmen werden Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Bodenfunktionen und das charakteristische Landschaftsbild beeinträchtigt. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz nennen mit der Eingriffsregelung Kriterien für die Zulässigkeit solcher Eingriffe in Natur und Landschaft und für die erforderlichen Folgemaßnahmen. Ziel ist es, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild zu sichern.

Die zentrale Forderung der Eingriffsregelung lautet, Vorhaben so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden bzw. minimiert werden. Im Rahmen der den „Eingriff" verursachenden Verfahren (z. B. Bauleitplanung, Planfeststellungsverfahren, Einzelbaugenehmigungsverfahren im „Außenbereich") sind die Eingriffsfolgen zu ermitteln und zu kompensieren.

Sind Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, sollten sie vorrangig durch Maßnahmen in räumlicher Nähe ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, sind Ersatzmaßnahmen durchzuführen, die auch in größerer Entfernung liegen können oder, wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, ein Ersatzgeld zu zahlen.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz übernimmt hierbei als obere Naturschutzbehörde die Fachaufsicht.

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