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Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
  2. das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
  3. das Gebiet für die Erholung wichtig ist,

kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklären (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz, § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ).

Im Gegensatz zu den Naturschutzgebieten, in denen möglichst keine Nutzung stattfinden soll, kann in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Jagd ausgeübt werden.

Braunschweig hat derzeit 20 Landschaftsschutzgebiete. Die Summe aller Flächen beträgt rund 3.550 ha, immerhin 18,5 % der Stadtfläche.

Die Hauptzugänge und ggf. andere Standorte der Landschaftsschutzgebiete sind jeweils mit einem Schild - fliegender Seeadler bzw. sitzende Eule - gekennzeichnet. In Landschaftsschutzgebieten gelten besondere Vorschriften. Für Vorhaben in diesen Gebieten müssen Genehmigungen bei der Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig eingeholt werden.


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