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Schunter: Überschwemmungsgebiet

Auslegung

Im Mai 2021 hat das Land Niedersachsen das Überschwemmungsgebiet der Schunter vorläufig gesichert.

Die Stadt Braunschweig hat auf der Grundlage dieser Arbeitskarten das Überschwemmungsgebiet der Schunter im Stadtgebiet durch eine entsprechende Verordnung neu festzusetzen.

Diese Festsetzung erfolgt nun in einem Verfahren zur Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens ist am 24. April 2023 in der Braunschweiger Zeitung erfolgt (§ 115 Absatz 3 NWG i. V. m. § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).

Die Landesdaten und die entsprechenden Berechnungen wurden von der Stadt Braunschweig überprüft und mit eigenen Daten abgeglichen.

Im Ergebnis haben sich gegenüber der vorläufigen Sicherung Veränderungen ergeben: Einzelne Häuser wurden in das Überschwemmungsgebiet aufgenommen, andere Häuser konnten ausgenommen werden; der mäandrierende Verlauf der Hochwasserlinie wurde begradigt und so konnte eine gerade und nachvollziehbare Linie, die eine räumliche Orientierung ermöglicht, geschaffen werden.

Die vorläufige Sicherung erfolgte für das gesamte Stadtgebiet. Die aktuell vorgelegte Neufestsetzung umfasst im ersten Schritt nur den Bereich der Schunter zwischen der westlichen Seite des Bienroder Weges und der westlichen Stadtgrenze (Grenze zum Landkreis Gifhorn).

Die Eingrenzung erfolgte, da für den Bereich der Schuntersiedlung gegenwärtig die Machbarkeit der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen aus dem Hochwasserschutzkonzept für das Stadtgebiet geprüft wird und für den Bereich Hondelage und Dibbesdorf Neuberechnungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen erforderlich sind. Durchgeführte Renaturierungsmaßnahmen, die sich auf die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes auswirken könnten, sind bei den Berechnungen bisher nur teilweise berücksichtigt worden.

Verbindliche Termine für die Fortsetzung des Festsetzungsverfahrens können gegenwärtig nicht genannt werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bereits im nächsten Jahr erfolgen kann.

Der Verordnungsentwurf und die dazu gehörenden Unterlagen werden ab 2. Mai 2023 auf dieser Seite veröffentlicht.

Der Verordnungsentwurf und die dazu gehörenden Karten können in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis einschließlich 2. Juni 2023 auch bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Umwelt, Richard-Wagner-Straße 1, 38106 Braunschweig in der Zeit von Montag bis Donnerstag 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag 8:00 bis 13:00 Uhr im EG Zimmer 24 eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung zur Einsicht der Unterlagen ist ausdrücklich erwünscht (Tel.: 0531 470-6364).

Gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Schunter in der Stadt Braunschweig im o. g. Bereich können bis zum 16. Juni 2023 bei der o. g. Anschrift gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG Einwendungen gegen die Festsetzung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Gern können Sie Ihre Einwendungen oder Stellungnahmen per E-Mail senden (wasserbehoerdebraunschweigde).

Auf Folgendes wird hingewiesen:

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

a) Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

b) Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er von ihnen nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden.

Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

c) Fremdsprachigen Einwendungen ist auf eigene Kosten eine deutsche Übersetzung beizufügen.

d) Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schunter in dem o. g. Bereich und der Stellungnahmen der Behörden zu der Festsetzung wird in einer gesonderten Bekanntmachung anberaumt.

vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet

Das Land Niedersachsen hat das Überschwemmungsgebiet der Schunter neu berechnet und die vorläufige Sicherung am 12.05.2021 im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl. Nr. 17/2021) bekannt gemacht.

Das vorläufig gesicherte Gebiet hat in wesentlichen Teilen eine größere Ausdehnung, als das bisher mit Verordnung vom 17.09.2009 festgesetzte Überschwemmungsgebiet. Insbesondere sind große Teile der Schuntersiedlung, ein kleinerer Siedlungsbereich am Flachsrottenweg sowie Grundstücksbereiche an der Lüderitzstraße neu betroffen. Seit dem 13.05.2021 gelten in dem vorläufig gesicherten Gebiet kraft Gesetzes wie schon in dem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Verbote der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere ist hier Folgendes untersagt:

  • die Ausweisung neuer Baugebiete, 
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, 
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, 
  • die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, 
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, 
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland und 
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Alle vorhandenen Anlagen genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für die vorhandene Nutzung und Bepflanzung.

Auf der Grundlage der veröffentlichten Arbeitskarten wird nach § 115 Abs. 2 Niedersächsisches Wassergesetz die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Schunter durch eine entsprechende Verordnung erfolgen.

Derzeit überprüft Verwaltung die Arbeitskarten des Landes.

Im Bereich Hondelage und Dibbesdorf wurden hierfür Vermessungsarbeiten durchgeführt. Die hydraulischen Berechnungen müssen noch überprüft werden. Für den Bereich der Schuntersiedlung plant die Stadt aktuell eine Hochwasserschutzmaßnahme, die das Ziel hat die Überschwemmungen aus dem Siedlungsraum zurückzuhalten. Aufgrund der laufenden Überprüfung und der aktuellen Planungen kann das Verordnungsverfahren für den Abschnitt von Hondelage bis zum Bienroder Weg noch nicht gestartet werden.

Anders sieht es im Bereich vom Bienroder Weg flussabwärts bis zur Grenze zwischen der Stadt und dem Landkreis Gifhorn aus. Für diesen Bereich wird das förmliche Verfahren für die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes noch im Jahr 2022 mit dem vorgesehenen Anhörungsverfahren beginnen. Die Karten und der Entwurf der Verordnung werden nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat lang öffentlich ausgelegt, so dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben können. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt werden zur Stellungnahme aufgefordert. Nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefristen wird ein Erörterungstermin durchgeführt.

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet 2009

Hinweis: das Gebiet wird durch die vorläufige Sicherung vom 12.05.2021 überlagert!

Erläuterungen und Hinweise