Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher nach § 34a Gewerbeordnung (GewO)
(Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen)

Wichtige Informationen

Hinweise

  1. Das Erlaubnisverfahren ist kostenpflichtig.

  2. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit werden gemäß § 34a GewO mindestens eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen des Landeskriminalamtes und der Landesbehörde für den Verfassungsschutz eingeholt.

  3. Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedsstaates sind.

  4. Die Bewachungstätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Vorbereitende Handlungen mit Außenwirkung sind zulässig. Der Beginn ist gemäß § 14 GewO anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.

  5. Bestimmte Daten werden in einem bundesweiten Bewacherregister verarbeitet (vergleiche § 11b Gew0).

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