Öffentliche Auslegung
Der Verwaltungsausschuss hat am 24. März 2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Gestaltungssatzung „Steinweg“ beschlossen.
Ziel ist es mit dem Bebauungsplan ein Steuerungsinstrument zu schaffen, dass die Regelung von Werbeanlagen innerhalb des Geltungsbereichs ermöglicht. Der Steinweg verbindet gemeinsam mit der Dankwardstraße das bauliche Ensemble der Burg Dankwarderode/Dom mit dem Staatstheater, das den Endpunkt des Steinwegs markiert. Kennzeichnend für den Steinweg ist, dass sich im Erdgeschoss vorrangig inhabergeführte Ladenlokale befinden. Damit die Gewerbetreibenden in diesem Bereich ebenso wie am Ritterbrunnen und am Bohlweg sich individuell nach außen darstellen und gleichzeitig eine Adressbildung im Sinne einer Wiedererkennbarkeit entstehen kann, werden Anzahl, Ort und Gestaltung der einzelnen Werbeanlagen geregelt.
Anlass für die Bebauungsplanaufstellung ist ein Bauantrag, der eine Spielhallennutzung am Steinweg 30 vorsieht. Anträge dieser Art häufen sich, ein Ansiedlungsbegehren ist erkennbar. Daher wird zukünftig neben den Regelungsinhalten zu Werbeanlagen auch die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, um eine städtebaulich geordnete Ansiedlung von Gewerbetreibenden sicherzustellen. Spielhallen und bordellartige Betriebe sind beispielsweise zukünftig unzulässig.
Der Entwurf liegt mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats vom 16. Dezember 2011 bis zum 16. Januar 2012 öffentlich aus.
Der Entwurf kann im Aushang des Fachbereiches Stadtplanung und Umweltschutz, Langer Hof 8 - Eingangsbereich werktags außer sonnabends, von 8:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden.
Jeder kann während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich vorbringen oder montags, dienstags und freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, zur Niederschrift des Referates Bauordnung - Beratungsstelle Planen- Bauen- Umwelt-, Langer Hof 8, 5. OG, erklären. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollverfahren) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Geltungsbereich
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Textliche Festsetzungen
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Anlage 3
(pdf; 0,38 MB) -
Anlage 4.1
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Anlage 4.2
(pdf; 0,12 MB) -
Anlage 4.3
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