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Informationen für Arbeitgeber

Beschäftigung von Unionsbürgern

Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:

  • Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien oder Zypern

Hinweis:

Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:

  • Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik oder Ungarn

Hinweis:

Diese Genehmigung wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt ebenfalls von der zuständigen Agentur für Arbeit. Wird eine Genehmigung befristet, ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Beschäftigung von Bürgern, die den Unionsbürgern gleichgestellt sind

Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:

  • Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz

Hinweis:

Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Beschäftigung von allen anderen Staatsangehörigen

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit der oben genannten Länder besitzen, benötigen von der Ausländerbehörde eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur noch dann beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Hinweise:

Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte "Arbeitsmarktprüfung" durchführen zu lassen. Das kann dazu führen, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. 6 - 8 Wochen zu rechnen ist.

Übergangsregelungen

Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf einen bestimmten Betrieb und auf eine konkrete Tätigkeit) gilt weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine vor dem 01.01.2005 aufgenommene arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung gilt weiter als zustimmungsfreie Beschäftigung.

Bußgeldvorschriften

Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung der Arbeitsverwaltung oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ausgeübt werden, können mit einem Bußgeldverfahren sowohl gegen den Arbeitgeber bis zu 500.000,00 Euro als auch gegen den Arbeitnehmer bis zu 5.000,00 Euro eingeleitet werden. 

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Impressum

Stadt Braunschweig
Platz der Deutschen Einheit 1
38100 Braunschweig
Telefon: +49 5 31 4 70-1
E-Mail: stadt@braunschweig.de
Umsatzsteuer-ID: DE 114878770

Die Stadt Braunschweig ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann.

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