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Übergangsregelungen

Mit dem 1. Januar 2005 treten nach dem Zuwanderungsgesetz neue Regelungen für in Deutschland lebende Ausländer in Kraft. Hierbei ändern sich auch die Bezeichnungen der bisherigen Aufenthaltsgenehmigungen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese ungültig werden, vielmehr gelten sie als Aufenthaltstitel nach der neuen Rechtslage fort. Die einzelnen Regelungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Regelung bis 31.12.2004 Regelung ab 01.01.2005
Aufenthaltsberechtigung Niederlassungserlaubnis
unbefristete Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis
befristete Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis mit Angabe des Zwecks
Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltserlaubnis mit Angabe des Zwecks
Aufenthaltsbefugnis Aufenthaltserlaubnis mit Angabe des Zwecks
Aufenthaltserlaubnis-EU Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
Arbeitserlaubnis bleibt bis Fristablauf gültig und gilt als Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Alle Anträge, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, werden noch nach altem Recht entschieden, es sei denn, das neue Recht enthält eine günstigere Regelung. Ebenso ist über den Aufenthalt von Kindern, die vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden, nach dem günstigeren Recht zu entscheiden.

Als Inhaber einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung brauchen Sie vor Ablauf dieser Genehmigung keinen der neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Wenn Sie noch Fragen hierzu haben, nutzen Sie die Möglichkeit, sich beraten zu lassen.

Ansprechpartner


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Impressum

Stadt Braunschweig
Platz der Deutschen Einheit 1
38100 Braunschweig
Telefon: +49 5 31 4 70-1
E-Mail: stadt@braunschweig.de
Umsatzsteuer-ID: DE 114878770

Die Stadt Braunschweig ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann.

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