Häufig gestellte Fragen/FAQs

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Möglichkeiten zur Einbürgerung

Wie kann ich Deutsche/ Deutscher werden?

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)
Ein Kind, das nach dem 01.01.2000 geboren wurde, kann mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist seit 28.08.2007, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)
Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, können Sie sich – wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – einbürgern lassen.
Voraussetzung ist immer, dass Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.

Es gibt zwei Formen der Einbürgerung: Die Anspruchseinbürgerung und die Ermessenseinbürgerung.

Die aufgelisteten 3 Möglichkeiten sind nicht abschließend. Daneben gibt es auch noch andere Möglichkeiten zur Einbürgerung, zum Beispiel durch Annahme eines Kindes (Adoption) oder für Angehörige von Spätaussiedlern.

Rechtsgrundlagen

Die hauptsächlich verwendeten Rechtquellen sind die §§ 4, 8-12b Staatsangehörigkeitsgesetz. Daneben relevant sind insbesondere die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie das Aufenthaltsgesetz.

Aktueller Hinweis (Januar 2024): Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Länder und Verbände konnten hierzu Stellung nehmen. Unter anderem soll die Mehrstaatigkeit möglich und der Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einfacher werden. Eine Einbürgerung soll in der Regel nach fünf statt wie bisher nach acht Jahren möglich sein. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Aufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Die abschließende politische Entscheidung steht noch aus.

Die geplante Gesetzesänderung kann deshalb noch nicht berücksichtigt werden. Sobald die Änderung in Kraft tritt, können wir die entsprechenden Regelungen anwenden.

Kosten einer Einbürgerung

Wie hoch ist die Gebühr für die Einbürgerung?

Mit der Antragstellung wird eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr fällig. Die Gebühr beträgt pro erwachsene Person 255,00 Euro. Werden minderjährige Kinder miteingebürgert, werden 51,00 Euro pro Kind fällig. Für minderjährige Kinder, die ohne die Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 255,00 Euro.

Hinweis: Die Bearbeitung Ihres Antrages beginnt nicht erst, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben. Eine Bearbeitung erfolgt unabhängig vom Eingang der Gebühr.

Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache, den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.

Alleinige Einbürgerung eines Kindes

Kann ich als Kind alleine eingebürgert werden?

Ein Kind kann auch alleine, also ohne einen Elternteil eingebürgert werden. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen dann vollständig selbst durch das Kind erfüllt sein. Somit ist i.d.R. eine Einbürgerung ab 8 Jahren möglich. 

Sofern bereits ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist, kann u.U. auch wesentlich früher die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben werden. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail, wenn Sie unsicher sind.

Einbürgerung eines Kindes zusammen mit den Eltern

Wie lange kann mein Kind mit mir zusammen eingebürgert werden?

Eine Miteinbürgerung mit einem oder beiden Elternteilen ist für minderjährige Personen unter 18 Jahren möglich. Durch die Miteinbürgerung wird eine geringere Bearbeitungsgebühr fällig, sodass für das Kind nur 51,-€ gezahlt werden müssen. Sofern das Kind jedoch das 18. Lebensjahr vollendet, erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr auf 255,-€. Gleiches gilt auch, sofern die Einbürgerung nicht zusammen mit mindestens einem Elternteil erfolgen kann.

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit/Mehrstaatigkeit

Kann ich meine Staatsangehörigkeit behalten?

In Deutschland gilt bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Sie müssen also zunächst bereit sein, Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft abzugeben.

In bestimmten Fällen wird Mehrstaatigkeit aber ausnahmsweise hingenommen, z.B.:


  • wenn nach dem Recht des anderen Staates keine Möglichkeit besteht, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden (zum Beispiel Argentinien und Bolivien).

  • bei Staatsangehörigen aus Ländern, die ihren Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigern. Das gilt gegenwärtig für Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.

  • bei Inhabern eines Reiseausweises für Flüchtlinge. In diesen Fällen prüft allerdings vor der Einbürgerung oftmals das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht.

  • bei älteren Ausländerinnen und Ausländern (über 60 Jahre) können z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren

Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht gelingt, wenn also:


  • der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wurde,

  • der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder

  • über den vollständigen und formgerechten Antrag auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach der Antragstellung) noch nicht entschieden wurde,

  • wenn der andere Staat unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellt, z. B. überhöhte Gebühren (mehr als ein Brutto-Monatseinkommen, aber mindestens 1.280 €).

Zumutbar ist, wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche hat und die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit deshalb verweigert. Das gilt z.B.


  • weil ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt wurde und

  • im Grundsatz auch für die Wehrpflicht.

Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich aufgeben müssen, muss im Einzelfall geprüft werden. Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer zuständigen Botschaft.

Für diejenigen, die Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, gilt Folgendes:
Erst wenn über Ihren Einbürgerungsantrag positiv entschieden wurde, können oder dürfen sie damit beginnen, Ihre Heimatstaatsangehörigkeit aufzugeben. Es steht Ihnen jedoch frei, schon jetzt Informationen über die Bedingungen Ihres Heimatstaates einzuholen.

Prüfung des Einbürgerungsantrages

Dauer des Einbürgerungsverfahrens

Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde kann es in manchen Fällen länger als ein Jahr dauern.

Die Bearbeitungszeit beträgt gegenwärtig ca. ein Jahr. Sollten sich während dieser Zeit Änderungen in Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ergeben (z.B. Umzug, Wechsel oder Verlust des Arbeitsplatzes, Wechsel der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, etc.), sind Sie verpflichtet, uns das unverzüglich mitzuteilen. 

Bitte beachten Sie, dass Sachstandsanfragen aufgrund der aktuell extrem hohen Antragszahlen nicht beantwortet werden können. Wir nutzen die gewonnene Zeit in Ihrem Interesse zur Antragsbearbeitung.

Besondere Integrationsleistungen

Besondere Integrationsleistungen

Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine Einbürgerung von acht auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

Besondere Integrationsleistungen liegen vor:


  • beim Nachweis von Sprachkenntnisse, die das Sprachniveau B1 überstiegen

  • bei besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen

  • bei bürgerschaftlichem Engagement

Bürgerschaftliches Engagement ist der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG).

In Betracht kommt zum Beispiel ehrenamtliches Engagement, etwa bei der Feuerwehr, den sozialen Diensten oder in der Flüchtlingshilfe. Dieses ist anerkennungsfähig, wenn Sie das Engagement mindestens sechs Monate ausgeübt haben. 

Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung. Sofern besondere Integrationsleistungen geltend gemacht werden, müssen Sie die entsprechende Nachweise einreichen, Zeugnisse, Teilnahmenachweise, Zertifikate etc.  

Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit

Wie kläre ich Identität und Staatsangehörigkeit?

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger/-in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden.

Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.

Sollten Sie nicht im Besitz eines Nationalpasses sein, können Sie Ihre Identität mit anderen geeigneten Unterlagen belegen. Diese müssen in Deutschland von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt worden sein. Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Dokumente in Ihrem Fall benötigt werden.

Rechtmäßiger Aufenthalt

Was bedeutet rechtmäßiger Aufenthalt?

Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten.

Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.

Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.

Aufenthaltsstatus und ausgeschlossene Aufenthaltstitel

Welchen Aufenthaltsstatus benötige ich zur Einbürgerung?

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis.

Von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel:

§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke. 

Staatsangehörige aus Großbritannien benötigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Einbürgerung

Wie gut muss ich Deutsch können um eingebürgert werden zu können?

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen – und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie Ihre Deutschkenntnisse u.a. durch das Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen können. Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum.

Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, ein deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.

Auch die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder der vierjährige Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sind als Nachweis ausreichend.

Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse.

Ausnahmen:
Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wird abgesehen, wenn die Antragsteller wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die Sie an der Erlangung der Kenntnisse dauerhaft hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen.

Die Ausschlussgründe sind von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.

Auch wenn es Ihnen nicht nicht zuzumuten sein sollte, die deutsche Sprache zu erlernen, müssen Sie vor Ihrer Einbürgerung den Feierlichen Eid in deutscher Sprache leisten.

Informationen zum Einbürgerungstest und Vorbereitung

Was ist der Einbürgerungstest und wie kann ich mich vorbereiten?

Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.

Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – 3 Testfragen beziehen sich auf das Bundesland in welchem Sie den Test ablegen, also z.B. Niedersachsen.

Die Kenntnisse können auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen werden, wenn Sie ebenfalls 17 der 33 Fragen richtig beantworten.

Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein. Die Kenntnisse können Sie ebenso über einen Berufsabschluss mit entsprechenden Unterrichtsinhalten oder ein laufendes Studium nachweisen, in welchem Sie bereits Prüfungen absolviert haben.

Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können. Hier ist es erforderlich, dass Sie uns ein aussagekräftiges Attest eines Facharztes vorlegen. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Auch Personen über 65 Jahren müssen den Einbürgerungstest nicht mehr nachweisen.

Bitte beachten Sie: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.

Vorbereitung auf den Test:
Am besten können Sie sich auf den Test vorbereiten, indem Sie den jeweiligen Fragenkatalog im Online-Testcenter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge interaktiv bearbeiten. Nach der Bearbeitung jeder Frage bekommen Sie die richtige Antwort angezeigt. Beide Tests bestehen jeweils aus insgesamt 310 Fragen, davon 300 allgemeine Fragen und 10 Fragen zu dem Bundesland, in dem Sie wohnen. Sie können auch probeweise einen Musterfragebogen ausfüllen. Wenn Sie alle Fragen beantwortet haben, wird angezeigt, welche Fragen richtig beantwortet wurden. Anschließend können Sie sich die richtigen Lösungen mit kurzen Hintergrundinformationen anschauen.

Das Online-Testcenter für die Vorbereitung zum Orientierungs- und Einbürgerungstest erfüllt nicht die Voraussetzungen der Barrierefreiheit nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes BGG.

Mit folgenden Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich einen Überblick über den Einbürgerungstest verschaffen: 

Straffreiheit und Bagatellgrenze

Straffreiheit und Bagatellgrenze

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (Bagatellgrenze)


  • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

  • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den oben genannten Rahmen, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Eine geringfügige Überschreitung liegt vor, wenn die Bagatellgrenze nicht um mehr als 21 Tagessätze überschritten wird, also die Strafe oder die Summe der Strafen nicht über 111 Tagessätze liegt.

Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung um mehr als 21 Tagessätze eine Abwägung, ob die Einbürgerung trotz Verurteilung möglich ist, nicht mehr vorgenommen wird.

Ist aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen, antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von §46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe oder die Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils stehen immer einer Einbürgerung entgegen. Die oben erwähnte Bagatellgrenze findet dann keine Anwendung.

Wird derzeit gegen Sie ermittelt, so wird die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages bis zum Ende der Ermittlungen zurückgestellt. Das Straf- bzw. Ermittlungsverfahren muss endgültig, nicht nur vorübergehend abgeschlossen sein.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Verfassungstreue)

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Verfassung)
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.

Für die Einbürgerung müssen Sie die sogenannte Loyalitätserklärung schriftlich abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklären gleichzeitig, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen.

Vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie außerdem das folgende feierliche Bekenntnis leisten:
„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.

Bezug von Sozialleistungen

Bezug von Sozialleistungen
Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern.

Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld). 
Der Bezug dieser Leistungen ist jedoch unschädlich, wenn Sie die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten haben.

Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber dürfen nicht durch ihnen zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt haben. Hierzu gehört insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Anhaltspunkte dafür, dass Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten haben, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass sie wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt haben oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens und berücksichtigt sehr individuelle Faktoren wie Einkommen, Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) und Ihre Wohn- bzw. Lebenssituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide).

Unbeachtliche Sozialleistungen:
Pflegegeld, Ausbildungsbeihilfe, BAföG, Rente, Erwerbsminderungsrente, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, etc.

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit als EU-Bürgerin/ EU-Bürger

Ich bin EU-Bürgerin / EU-Bürger – kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen.

Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.

Probleme im Zusammenhang mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

Wie muss ich mich verhalten, wenn es bei der Entlassung aus meiner bisherigen Staatsangehörigkeit Probleme gibt?

Sollte es bei der Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Einbürgerungsstelle.

Es wird empfohlen, sich möglichst über alle Schritte, die Sie für eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen, Nachweise ausstellen zu lassen, damit Sie uns Ihre Bemühungen bei Bedarf belegen können.

In den Auslandsvertretungen werden Anträge zum Teil nur bearbeitet, wenn sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gestellt werden. Erbitten Sie bei einer persönlichen Vorsprache eine Bestätigung darüber, dass Sie einen Entlassungsantrag gestellt haben. Wenn Sie sich schriftlich an Ihre zuständige Auslandsvertretung wenden, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Behalten Sie eine Kopie des Antrags bzw. des Schreibens bei Ihren Unterlagen.

Betreten von Botschaften nach amtlicher Aufforderung

Betreten der Botschaft

Im Rahmen der Einbürgerung kann es erforderlich sein, dass Sie die Botschaft Ihres Herkunftslandes aufsuchen müssen, um wichtige Dokumente zu beschaffen.

Nachdem Sie eine behördliche Aufforderung zum Betreten der Botschaft erhalten haben, um die für die Einbürgerung notwendigen Unterlagen zu beschaffen, dürfen Sie - auch als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter - Ihre zuständige Botschaft problemlos betreten. Ihr besonderer Status wird dadurch nicht aufgehoben, da Sie die Botschaft nicht freiwillig, sondern nach Aufforderung besuchen.

Eine solche Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von der zuständigen Einbürgerungsstelle.

Ein Verzicht auf den Besuch bei der Botschaft ist nur möglich, wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Sie selbst oder Angehörige im Herkunftsland dadurch ernsthafte Konsequenzen zu befürchten haben, zum Beispiel als nachweislich politisch Verfolgter als Vertreter einer bestimmten Personengruppe oder bei Einzug zur Ableistung des Wehrdienstes.

Vorlage / Weiterleitung der Bestätigung der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

Was muss ich tun, wenn meine Entlassungsbestätigung vorliegt?

Sobald Sie Ihre Entlassungsbestätigung erhalten haben, übersenden Sie uns diese bitte als Kopie per Post oder per E-Mail unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Die zuständige Sachbearbeitung leitet dann die Nachermittlungen ein und fertigt Ihre Einbürgerungsurkunde. Sollte sich zwischenzeitlich etwas in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert haben, dann teilen Sie uns dieses bitte mit.

Informationen für Einbürgerungsinteressierte, die deutsch verheiratet bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen/einem Deutschen leben

Ich bin deutsch verheiratet bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen/einem Deutschen- was gilt für mich?

Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben einen Regelanspruch („soll") auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.

Hinweise für staatenlose Personen

Ich bin staatenlos - was gilt für mich?

Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht oder die Bundesrepublik Deutschland Ihren Geburtsstaat nicht anerkannt hat. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.

Zur Klärung Ihrer Staatsangehörigkeit müssen Sie die erforderlichen Dokumente VOR dem Einbürgerungsverfahren bei der Ausländerbehörde einreichen. Für die Beschaffung dieser Dokumente sind Sie verantwortlich, die Klärung kann jedoch mehrere Monate dauern. 

Bei ungeklärter Staatsangehörigkeit können Sie nicht eingebürgert werden.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. 
Grundsätzlich können Staatenlose mit verkürzter Aufenthaltsdauer (nach 6 Jahren) eine Einbürgerung beantragen, wenn keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Rahmen einer verkürzten Aufenthaltsdauer gilt jedoch für alle Einbürgerungen eine Nulltoleranz gegenüber Straftaten und Bezug von Sozialleistungen.

Für Staatenlose, die in Deutschland geboren wurden und sich seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein besonderer Einbürgerungsanspruch im Rahmen des Gesetzes zur Minderung von Staatenlosigkeit. Die Einbürgerung darf dann nur versagt werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr vorliegt.

Hinweise für Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge

Ich bin Asylberechtigte oder Asylberechtigter bzw. anerkannter Flüchtling- was gilt für mich?

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig (ab dem Tag des gestellten Asylantrages) als Aufenthaltszeiten angerechnet.

Die Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird bei diesem Personenkreis generell akzeptiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft jedoch vorher, ob die Verfolgung und somit der besondere Status fortbestehen. 
Bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge werden kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) vorausgesetzt, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Ich bin Unionsbürgerin oder Unionsbürger- was gilt für mich?

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. 
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.

Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger müssen Sie vor einer Einbürgerung in Deutschland Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen. Ggf. gelten jedoch besondere Regelungen in Ihrem Heimatland (z.B. automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit). Bitte erkundigen Sie sich daher immer bei Ihrer Auslandsvertretung nach dem aktuell gültigen Recht.

Informationen für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler bzw. deren Angehörige

Ich bin Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler bzw. dessen Angehörige oder Angehöriger- was gilt für mich?

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.

Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren beantwortet das Bundesverwaltungsamt.

Informationen für Nachfahren von NS-Verfolgten

Ich bin Nachfahre von NS-Verfolgten- was gilt für mich?

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war und deren Abkömmlinge, haben einen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Menschen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz haben, weil sie nicht förmlich ausgebürgert worden sind, können im Wege der sog. staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nahezu voraussetzungslos eingebürgert werden. Dabei handelt es sich um solche Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten.

Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge. (s. § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz) Die Einbürgerung ist in diesem Fall gebührenfrei.
Dieser gesetzliche Anspruch wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschaffen, welches am 20. August 2021 in Kraft getreten ist. 
Bis zu diesem Zeitpunkt konnten betroffene Personen im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.

Hinweise für im Ausland lebende Einbürgerungsinteressierte

Ich lebe im Ausland- was gilt für mich?

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für diesen Personenkreis ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

Regelungen für die Einbürgerung älterer Personen

Welche Regelungen gelten für ältere Ausländer und Ausländerinnen?

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoßen würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den Personen aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung eine persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung nicht zugemutet werden kann.

Von der Voraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse und staatsbürgerlicher Kenntnisse sind diejenigen befreit, die auf Grund ihres Alters die Kenntnisse nicht mehr erlangen können. Dieses gilt generell ab einem Alter von 65 Jahren.

Bei der Ermessenseinbürgerung genügt bei Menschen ab 60 Jahren, die seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben, wenn sie sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können. 

Rücknahme / Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren?

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen der betroffenen Person darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.

Eine Ausnahme hiervon bildet die Rücknahme der Einbürgerung. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind, erwirkt worden ist. 

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn man zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, die es erlaubt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Das ist die so genannte Beibehaltungsgenehmigung.

Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz annehmen – sie bleiben deutsche Staatsangehörige und brauchen auch keine Beibehaltungsgenehmigung.

Das Gesetz sieht u.a. in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:


  • Entlassung auf Antrag

  • Verzicht

  • Adoption als Kind durch einen Ausländer

  • freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, da nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt ein Staatsangehörigkeitserwerb noch nicht möglich war

Ich bin keine Deutsche/ kein Deutscher, da nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt meiner Geburt galt, der Staatsangehörigkeitserwerb noch nicht möglich war. Was gilt für mich?

Menschen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und gemäß dem zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten oder wieder verloren haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit nahezu voraussetzungslos durch Erklärung erwerben. Hierzu gehören zum Beispiel Kinder eines deutschen Elternteils, welche durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Das Erklärungsrecht gilt auch für die Abkömmlinge dieser Kinder. Die Erklärung ist gebührenfrei.

Dieser Erklärungserwerb wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschaffen, welches am 20. August 2021 in Kraft getreten ist und ist auf 10 Jahre befristet. Vor dieser Gesetzesänderung konnten betroffene Personen im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden

Nach der Einbürgerung

Ich bin eingebürgert – was mache ich jetzt?

Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie sich einen deutschen Personalausweis sowie einen Reisepass bei der Einwohnermeldebehörde beantragen.
Zumindest eines dieser Dokumente müssen Sie in Deutschland besitzen, um sich gegebenenfalls ausweisen zu können. 

Beachten Sie, dass Sie mit der Einbürgerungsurkunde nicht ins Ausland reisen können. Falls Sie keinen gültigen Nationalpass (aufgrund Ihrer Mehrstaatigkeit) besitzen, müssen Sie Ihren deutschen Reisepass im Falle von Urlaubs- und Reiseplänen rechtzeitig nach der Einbürgerung beantragen.

Wenn Sie keine Express-Dokumente gegen eine erhöhte Gebühr beantragt haben, dauert es oftmals einige Wochen, bis Ihre Ausweisdokumente fertig und abholbereit sind.  

In manchen Fällen erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde mit der Auflage, Ihre Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und die Abgabe der Ausweisdokumente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nachträglich bei der zuständigen Botschaft anzustreben. 
Für die Entlassung wird Ihnen eine angemessene Frist gegeben, die Sie zwingend einzuhalten haben. 

Eine nachträgliche Nicht-Entlassung trotz rechtlicher Verpflichtung zur Entlassung kann als arglistige Täuschung gewertet werden und begründet die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Dies gilt auch, wenn die/der Betroffene durch die Rücknahme staatenlos wird.

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