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Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen

Grundsätzlich ist ein Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet möglich, wenn ausreichender Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Bei Kindern ist ein Familiennachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist ein Nachzug nur möglich, wenn das Kind über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt oder gemeinsam mit den Eltern einreist.

Für anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, gelten abweichende Regelungen.

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