Ab 1. April: Leinenzwang für Hunde in der freien Landschaft

Braunschweig, 27. März 2024 - Referat Kommunikation

In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) muss jeder Hund in der freien Landschaft an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden sowie für Assistenzhunde im Sinne von § 12 e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer.

Zur freien Landschaft gehören in Braunschweig z. B. der Westteil des Richmondparks, Ölpersee, Westpark, Heidbergpark und Südsee. Auf diesen Grünflächen besteht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang für Hunde. Ausnahmen bestehen auf der sogenannten Hundewiese des Franzschen Feldes und südlich der Volkswagenhalle zwischen Theodor-Heuß-Straße, Oker und Eisenbütteler Straße.

Welche Flächen im Einzelnen zur freien Landschaft gehören, der der Park- und Grünanlagensatzung (PGS) und deren Anhang A zu entnehmen (https://www.braunschweig.de/politik_verwaltung/politik/stadtrecht/stadtrecht_3.php).

Nicht zur freien Landschaft gehören:

für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege;
Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen sowie
Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Ganzjährig gilt in folgenden Natur- und Landschaftsschutzgebieten Leinenzwang für Hunde:

Riddagshausen,
Lammer Holz,
Braunschweiger Okeraue,
Mehlkamp und Heinenkamp,
Mascheroder- und Rautheimer Holz,
Thuner Sundern und
Schapener Forst
 

Übersichtskarten zu den jeweiligen Geltungsbereichen sind unter http://www.braunschweig.de/politik_verwaltung/politik/stadtrecht/stadtrecht_8.php zu finden.

Dasselbe gilt für die folgenden öffentlichen Anlagen:

Bürgerpark – vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg
Inselwallpark
Löwenwall (Grünanlage)
Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld/Nußberg
Richmond-Park – Ostteil
Museumspark
Theaterpark
Viewegs Garten
 

Ergänzend zum generellen Leinenzwang im Heidbergpark während der Brut- und Setz- und Aufzuchtzeit gilt für den Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein Betretungsverbot für Hunde. Diese Flächen sind im Anhang B der PGS definiert.

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Einhaltung des Leinenzwangs wird vom Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) im Rahmen seiner Kontrollen überprüft.

Um den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig drei öffentliche Grünflächen gemäß Anhang B der PGS als sogenannte Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen Hunde ganzjährig frei laufen können.  

Diese Flächen sind im Einzelnen:

Im Großen Moore 15 Bienrode
Die Hundefreilauffläche befindet sich gegenüberliegend des Bienroder Kiesteiches. Rund 6.000 m² wurden durch einen zusätzlichen Zaun abgegrenzt und können nun zum ganzjährigen Führen von Hunden ohne Leine genutzt werden. Auf der Fläche befinden sich Sitzmöglichkeiten sowie eine Hundestation und Abfallbehälter.

Hundewiese Franzsches Feld / Nußberg
Als Hundefreilauffläche ist ausschließlich der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks ausgewiesen. Die Wiese hat eine Gesamtgröße von fast 54.000 Quadratmetern. Da diese Fläche in Braunschweig schon seit vielen Jahren als sogenannte „Hundewiese“ bekannt ist und sich bereits seit langer Zeit etabliert hat, wurde die Fläche nicht separat eingezäunt.

Fläche Madamenweg 70 / Dorntriftweg
Die Grünfläche befindet sich am Madamenweg /Dorntriftweg in direkter Nachbarschaft östlich der städtischen Sportanlage Madamenweg 70 und ist komplett eingefriedet. Das Eingangstor befindet sich in Richtung Madamenweg. Auf der 5000 Quadratmeter großen Fläche gibt es Bänke, Abfallbehälter und eine Hundestation.

Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese z. B. auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich.

Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird z. B. in § 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.

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