Die Stadtbezirksräte haben bestimmte Anhörungs- und Entscheidungsrechte, soweit es um Belange geht, die den Stadtbezirk berühren. Darüber hinaus können sie in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben.
Sie entscheiden zum Beispiel über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der zu ihren Bereichen gehörenden Schulen, Büchereien, Jugendeinrichtungen, Altenheime sowie vergleichbaren sozialen und kulturellen Institutionen, wenn deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Sie entscheiden ferner über die Förderung von Verbänden und Vereinen, die Pflege der Kunst in ihren Bereichen sowie über weitere Angelegenheiten, die gesetzlich festgelegt sind.
Über diesen gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich hinaus können den Stadtbezirksräten weitere Entscheidungsrechte eingeräumt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Stadt im Jahr 2001 in § 15 der Hauptsatzung Gebrauch gemacht.
Neben diesen Entscheidungsrechten haben die Stadtbezirksräte zu allen wichtigen Fragen, die den Stadtbezirk berühren, das Recht gehört zu werden (Anhörungsrecht), beispielsweise bei der Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes und von Bebauungsplänen sowie im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung.


