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Auslandsdeutsche

Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Auslandsdeutsche), können  bei Europa- und Bundestagswahlen in der Bundesrepublik wählen, wenn sie die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und:

  • nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben.

Diese Personen müssen bei der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik beantragen, in das dortige Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.

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