
Ausübung des Wahlrechts
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Ausübung des Wahlrechts bei der
Kommunalwahl:
Wahlberechtigte, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen Wahlschein besitzen, können bei der Wahl des Rates und der Stadtbezirksräte nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Der Wahlbezirk ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt, die alle Wahlberechtigten erhalten. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Bei der Direktwahl des Oberbürgermeisters (wenn diese nicht zusammen mit der Ratswahl stattfindet) können Wähler mit Wahlschein entweder durch Briefwahl, oder in einem beliebigen Braunschweiger Wahlbezirk wählen.
Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl:
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen Wahlschein besitzen, können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Der Wahlbezirk ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt, die alle Wahlberechtigten erhalten. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl in dem Wahlkreis (bei Europawahl: in dem Stadtgebiet), in welchem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises (Europawahl: Stadtgebietes) oder
- durch Briefwahl teilnehmen.


