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Beteiligungsanzeige

Bei Landtags- und Bundestagswahlen sind für bestimmte Vereinigungen (nicht privilegierte Parteien) Beteiligungsanzeigen erforderlich. Das gilt auch bei Kommunalwahlen, wenn die Vereinigung als Partei antreten will:



Kommunalwahl

Parteien, die nicht

  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag durch Abgeordnete vertreten sind,
  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch im Land Niedersachsen gewählte Abgeordnete vertreten sind,

können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss bis zum 72. Tag vor der Wahl die Parteieigenschaft festgestellt hat.

Das gilt auch dann, wenn diese Partei seit der letzten Wahl durch ein Ratsmitglied im Rat vertreten ist.

Vereinigungen, die ihre Beteiligung nicht angezeigt haben oder denen die Parteieigenschaft nicht zuerkannt wurde, können als Wählergruppe an Kommunalwahlen teilnehmen.

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Landtagswahl

Parteien, die nicht

  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag durch Abgeordnete vertreten sind,
  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch im Land Niedersachsen gewählte Abgeordnete vertreten sind,
  • bei der letzten Wahl zum Bundestag im Land Niedersachsen mehr als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben

können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss bis zum 72. Tag vor der Wahl die Parteieigenschaft festgestellt hat.

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Bundestagswahl

Parteien, die nicht

  • im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren

können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss spätestens bis zum 72. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

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Bei der Europawahl gibt es keine Beteiligungsanzeige.

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