
Parteienwerbung
Wahlkampferöffnung ist generell die Sache der Parteien, d. h. sie bestimmen den Beginn, den Umfang, die Art sowie die Durchführung der Maßnahmen.
Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar und ist ab zwei Monaten vor der Wahl zulässig. Dies gilt sowohl für Lautsprecher- als auch für Plakatwerbung.
Runderlass zu Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen (pdf; 0,10 MB)
Direkte Wahlwerbung der Parteien zulässig?
Grundsätzlich darf die Meldebehörde nach § 34 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) Trägern von Wahlvorschlägen (politischen Parteien oder Wählergruppen) im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs Monaten vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke der Wahlwerbung genutzt werden und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl vernichtet werden.
Wer eine Datenübermittlung an Träger von Wahlvorschlägen durch die Meldebehörde verhindern will, sollte der Weitergabe seiner Daten entsprechend § 34 Abs. 5 NMG widersprechen.
Zu diesem Thema
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Abteilung Straßenverkehr
Personenbeförderungsgenehmigungen, Güterkraftverkehr, Zulassungsstelle, Führerscheinstelle -
Widerspruch gegen die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte


