
Überhangmandate
Landtagswahl
Erhält eine Partei bei der Landtagswahl mehr Sitze über die Erststimme, als ihr aufgrund des Zweitstimmenanteils zustehen, so verbleiben ihr diese Sitze als sogenannte Überhangmandate. Für jedes Überhangmandat entsteht noch ein Ausgleichsmandat. Die Zahl der Abgeordneten im Niedersächsischen Landtag von 135 erhöht sich um die Zahl der Überhangmanate und der Ausgleichsmandate.
Beispiel:
Bei der Wahl zum 16. Niedersächsischen Landtag 2008 hatte die CDU 68 Direktmandate errungen. Nach Zweitstimmenanteil hätten ihr nur 60 Sitze zugestanden. Die 8 entstandenen Überhangmandate wurden zunächst durch 8 Ausgleichsmandate ausgeglichen. Da die CDU nach der neuen Berechnung auf Grundlage von 151 Sitzen immer noch erst 67 Sitze erhalten hätte, wurde ihr ein weiteres Überhangmandat zugeteilt, dass aber nicht mehr ausgeglichen wurde. Insgesamt wurden so 152 statt ursprünglich 135 Mandate vergeben.
Bundestagswahl
Entfallen bei der Bundestagswahl auf eine Partei in einem Land mehr Direktmandate über die Erststimme, als ihr aufgrund des Zweitstimmenanteils zustehen, so verbleiben ihr diese Sitze als sogenannte Überhangmandate. Die Zahl der Abgeordneten des Bundestages von 598 erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate.
Beispiel:
Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag sind 16 Überhangmandate entstanden (9 SPD, 7 CDU). Daher gab es zu Beginn der Wahlperiode insgesamt 614 Abgeordnete im Bundestag. Überhangmandate werden im Falle des Ausscheidens nicht nachbesetzt.


