
Unterstützungsunterschriften
Parteien und Bewerber benötigen in bestimmten Fällen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten um kandidieren zu können.
Unterstützungsunterschriften sind immer handschriftlich und persönlich auf einem amtlich zur Verfügung gestellten Formular zu leisten. Eine einmal geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden. Es darf für jede Wahl nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden. Die Unterstützungsunterschriften müssen von der Gemeinde geprüft und das Wahlrecht bescheinigt werden. Unterstützungsunterschriften bei der
Ein Wahlvorschlag muss grundsätzlich von Wahlberechtigten des Wahlbereichs bzw. des Wahlgebiets unterstützt werden. Die Zahl der Unterstützungsunterschriften richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Nur die Parteien und Wählergruppen, die bereits im Rat der Stadt bzw. im Deutschen Bundestag mit niedersächsischen Abgeordneten oder im Niedersächsischen Landtag vertreten sind, werden von der Verpflichtung, Unterstützungsunterschriften vorzulegen, befreit.
Für den Rat benötigt man in jedem Wahlbereich 30 Unterstützungsunterschriften, für die Stadtbezirksräte sind bei bis zu 20 000 Einwohnern 20 und in Stadtbezirken mit mehr als 20 000 Einwohnern 30 Unterstützungen von Wahlberechtigten nachzuweisen.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die Wahlvorschläge zum Oberbürgermeister beträgt das Fünffache der Zahl der Ratsmitglieder der laufenden Wahlperiode und entspricht in Braunschweig somit einer Unterstützung von 270 Wahlberechtigten. Die Befreiungsgründe der Ratswahl gelten auch bei der Oberbürgermeisterwahl.
Hat jemand bei einer Wahl mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so behält nur die zuerst geprüfte Unterschrift ihre Gültigkeit.
Parteien, die im Niedersächsischen Landtag oder im Bundestag nicht durch Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eigener Wahlvorschläge im Land Niedersachsen gewählt wurden, oder die bei der letzten Bundestagswahl nicht mehr als 5% der gültigen Zweitstimmen im Land Niedersachsen erhalten haben, benötigen Unterstützungsunterschriften um Wahlvorschläge einreichen zu können:
- Kreiswahlvorschläge (Erststimme)
mindestens 100 Unterschriften
- Landeswahlvorschläge (Zweitstimme)
mindestens 2 000 Unterschriften
Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist nur die Unterschrift gültig, die als erste bei der Gemeinde eingegangen ist und bestätigt wurde.
Für Wahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sind folgende Anzahlen Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- Kreiswahlvorschläge
mindestens 200 Unterschriften
- Landeslisten
1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2000 Unterschriften
Unterstützt jemand mehrere Wahlvorschläge, so verlieren alle Unterstützungsunterschriften ihre Gültigkeit. Dies ist ein Unterschied zur Landtagswahl, bei der die erste Unterschrift ihre Gültigkeit behält.
Für Wahlvorschläge von Parteien, die im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sind folgende Anzahlen Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- Bundeslisten
mindestens 4 000 Unterschriften
- Landeslisten
1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Europawahl, jedoch in Niedersachsen höchstens 2 000 Unterschriften
Unterstützt jemand mehrere Wahlvorschläge, so verlieren alle Unterstützungsunterschriften ihre Gültigkeit.


