
Verhältniswahl
In der politischen Praxis und in der Politikwissenschaft unterscheidet man generell zwei Grundtypen von Wahlsystemen: die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl. Sie unterscheiden sich in der Art, wie jeweils Wählerstimmen in Mandate umgerechnet werden.
Bei der Verhältniswahl erhält jede Partei so viele Mandate, wie dies ihrem prozentualen Anteil an den Wählerstimmen insgesamt entspricht, also bei 40% der Stimmen 40% der Mandate. Der Verhältniswahl liegt die Vorstellung zugrunde, in den politischen Vertretungen ein getreues Abbild der in der Wählerschaft bestehenden gesellschaftlichen Kräfte entstehen zu lassen. In diesem Wahlsystem gibt es daher prinzipiell keine Stimmen, die als Papierkorbstimmen unberücksichtigt bleiben. Nur unterhalb einer gesetzten Sperrklausel (Bei Bundestags- und Landtagswahlen: 5%), die eine zu starke Zersplitterung des Parteiensystems verhindern soll, fallen einige wenige Reststimmen an.
In der Regel hat der Wähler bei der Verhältniswahl eine Entscheidung zwischen verschiedenen Listen zu treffen, die von den Parteien aufgestellt worden sind. Diese Listen enthalten den Namen der politischen Parteien oder Wählervereinigungen und die Namen derjenigen Kandidaten, die in den Vertretungen Mandate übernehmen sollen. Der Wähler selbst hat keinen Einfluß auf die Nominierung der Listenkandidaten, es sei denn, er ist selbst Mitglied einer Partei.
Für die Mandatszuteilung bei der Verhältniswahl gibt es verschiedene Berechnungsverfahren. Bei Europawahlen und den Wahlen zum Deutschen Bundestag wird erstmals 2009 das Sainte-Lague-Verfahren angewendet. Seit 2006 wird bei Kommunalwahlen in Niedersachsen nach dem Verfahren von Hare/Niemeyer vorgegangen. Das alternative Verfahren nach d´Hondt findet somit in Niedersachsen nur noch bei Landtagswahlen Anwendung.


