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Ausschluss vom Wahlrecht

Personen, die eigentlich die Wählbarkeits- bzw. Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, können unter bestimmten Umständen vom passiven oder vom passiven und aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden, und zwar wenn sie

  • das Wahlrecht aufgrund einer Verurteilung verloren haben,
  • "zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten" dauerhaft unter Betreuung stehen, oder
  • aufgrund einer Anordnung nach §§ 63, 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

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Telefon: +49 5 31 4 70-1
E-Mail: stadt@braunschweig.de
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