
Ausschluss vom Wahlrecht
Personen, die eigentlich die Wählbarkeits- bzw. Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, können unter bestimmten Umständen vom passiven oder vom passiven und aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden, und zwar wenn sie
- das Wahlrecht aufgrund einer Verurteilung verloren haben,
- "zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten" dauerhaft unter Betreuung stehen, oder
- aufgrund einer Anordnung nach §§ 63, 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus untergebracht sind.


