Rechtliche Grundlagen

Welche Medien dürfen im Bildungsbereich gemäß des Urheberrechtes verwendet werden?

  • Die Medien des Medienzentrums, denn sie besitzen jeweils eine Lizenz zur zeitlich unbegrenzten, nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung und zum Verleih im Bereich der Stadt Braunschweig.
  • Medien, die mit dem Recht der öffentlichen Vorführung von kommerziellen Anbietern (z. B. mit einer Schullizenz eines Medienanbieters) käuflich erworben wurden.
  • Alle selbsterstellten Medien (Videos), wenn sie keine Fremdanteile (z. B. gemapflichtige Musikstücke) enthalten.
  • Schulfernseh- und Schulfunksendungen dürfen von allen Schulen und Medienzentren mitgeschnitten werden. Ihr Einsatz ist aber zeitlich befristet.  § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG) schreibt vor, dass die Sendungen am Ende des auf die Übertragung folgenden Schuljahres gelöscht werden müssen!
  • Nachrichtensendungen zu aktuellen tagespolitischen Fragen dürfen aufgezeichnet und im Schulunterricht eingesetzt werden. Die Begriffe "aktuell" und "tagespolitisch" werden aber sehr eng ausgelegt!
  • Altersfreigaben beim Einsatz von Medien: Alle Medien (einschließlich Computerspiele) unterliegen auch den jugendschutzrechtlichen Beschränkungen. Insbesondere sind seit April 2003 auch die jeweils pflichtmäßig auf jedem Datenträger aufgedruckten Altersfreigaben (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) zu beachten.

Eine Nutzung von Bildungsmedien ohne Lizenzen bzw. ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Rechteinhabers würde im Falle einer Anzeige zu erheblichen dienstrechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen führen! Vor allem auch die Schadensersatzklagen der Medienanbieter könnten teuer zu stehen kommen.

© Plakat zu Filme im Internet

Auf der Website www.filme-im-unterricht.de (Öffnet in einem neuen Tab) erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Es werden sieben Wege vorgestellt, die schnell und sicher zum Ziel des Einsatzes von Filmen im Unterricht führen.

Neu ist dabei die Möglichkeit der Nutzung von Filmausschnitten im Rahmen der Wissenschafts- und Bildungsschranke gemäß § 60a UrhG. Das geänderte Gesetz gilt erst seit dem 1. März 2018 und ist zunächst auf vier Jahre befristet. Die Neuregelung soll Lehrkräften und Wissenschaftspersonal einen unkomplizierten „Basiszugang“ für den Medieneinsatz ermöglichen.

So haben Lehrende eine gesonderte Möglichkeit, ohne vorherige Genehmigung Ausschnitte von Filmen zu verwenden. Nach diesem neuen Recht dürfen, abweichend von den anderen Regelungen, bis zu 15 % eines Filmes auch ohne den Erwerb einer Lizenz oder die Einholung einer Genehmigung im Unterricht gezeigt werden. Ein Ausschnitt von mehr als 15 Prozent eines Films ist aber immer noch voll lizenzpflichtig!

Außerdem fallen reine Lehrfilme nicht unter diese Regelung, die "ausschließlich für den Schuleinsatz geeignet und bestimmt" produziert wurden. Für den Unterrichtseinsatz solcher expliziten Lehrmedien und Lehrfilme benötigen sie immer eine Lizenz oder Genehmigung.

Mehr zur Bildungs- und Wissenschaftsschranke finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).

 

Medienverleih im Medienzentrum

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Willy-Brandt-Platz 13
38102 Braunschweig

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  • Plakat zu Filme im Internet