Sozialhilfe

Wenn Ihre Einkünfte bei vorübergehender Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.

Beschreibung

Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) soll den Leistungsberechtigten eine Lebensführung ermöglichen, die "der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII).

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt haben alle nicht erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen und ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen, wenn sie sich in Braunschweig tatsächlich aufhalten.

Nicht erwerbsfähig sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Als leistungsberechtigt gelten Personen, wenn sie

  1. ihre Arbeitskraft nicht über das vorgenannte Maß hinaus einsetzen können und
  2. nicht in der Lage sind, ihren Bedarf sowie den Bedarf der mit ihnen evtl. in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln - vor allem durch Einsatz ihres Einkommens oder Vermögens - ausreichend sicherzustellen.

Daneben können Bezieher und Bezieherinnen von vorgezogenen Altersrenten und Kinder bis zum 15. Lebensjahr, die nicht in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Angehörigen zusammenleben, Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (mit Ausnahme der unten aufgeführten zusätzlichen Leistungen) wird nach so genannten "Regelbedarfsstufen" erbracht. Deren Höhe beträgt ab 1. Januar 2023:

  • 502,00 EUR für jede volljährige Person, die in einer Wohnung lebt und nicht in Ehe/eheähnlicher, Lebenspartner/lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
  • 451,00 EUR für volljährige Partner mit gemeinsamer Haushaltsführung.
  • 402,00 EUR für volljährige Personen in einer stationären Einrichtung.
  • 420,00 EUR für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • 348,00 EUR für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • 318,00 EUR für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Folgende zusätzliche Leistungen werden bei Bedarf gewährt:

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschließlich der zentralen Warmwasserversorgung
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, für kostenaufwändige Ernährung oder für dezentrale Warmwassererzeugung
  • einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich der notwendigen Haushaltsgeräte), für die Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt), sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe:
    - eintägige Ausflüge in Schule oder Kindertageseinrichtung
    - mehrtägige Klassenfahrten in Schule oder Kindertageseinrichtung
    - Mittagessen in Schule oder Kindertageseinrichtung
    - Schulbeförderung
    - Schulbedarf
    - Nachhilfeunterricht
    - Sport und Kulturangebote für Kinder und Jugendliche

Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution können bei einem notwendigen Wohnungswechsel nur nach vorheriger Zustimmung durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit übernommen werden.

Es besteht die Möglichkeit, Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

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