Hunde: Anleinpflicht und Mitführverbot

Informationen zum Thema Anleinpflicht und Mitführverbot für Hunde.

Beschreibung

In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) muss jeder Hund in der freien Landschaft an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden sowie für Assistenzhunde i. S. d. § 12 e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes. 

Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer. 
Zur freien Landschaft gehören z. B. der Westteil des Richmondparks, Ölpersee, Westpark, Heidbergpark und Südsee. Auf diesen Grünflächen besteht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang für Hunde. 
Ausnahmen bestehen auf der sog. Hundewiese des Franzschen Feldes und südlich der Volkswagenhalle zwischen Theodor-Heuß-Straße, Oker und Eisenbütteler Straße.

Welche Flächen im Einzelnen zur freien Landschaft gehören sind der der Park- und Grünanlagensatzung (PGS) und deren Anlage A zu entnehmen (https:/www.braunschweig.de/politik_verwaltung/politik/stadtrecht/stadtrecht_3.php (Öffnet in einem neuen Tab)). 

Nicht zur freien Landschaft gehören: 

  1. für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege;
  2. Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen sowie
  3. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Außerdem gilt in folgenden Natur- und Landschaftsschutzgebieten ganzjährig Leinenzwang für Hunde: 

  • „Riddagshausen“,
  • „Lammer Holz“,
  • „Braunschweiger Okeraue“
  • „Mehlkamp und Heinenkamp“
  • „Mascheroder- und Rautheimer Holz“
  • „Thuner Sundern“
  • „Schapener Forst“ 

Übersichtskarten zu den jeweiligen Geltungsbereichen sind unter http://www.braunschweig.de/politik_verwaltung/politik/stadtrecht/stadtrecht_8.php (Öffnet in einem neuen Tab) zu finden.

Dasselbe gilt für die folgenden öffentlichen Anlagen:

  • Bürgerpark – vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg
  • Inselwallpark
  • Löwenwall (Grünanlage)
  • Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld/Nußberg
  • Richmond-Park – Ostteil
  • Museumspark
  • Theaterpark
  • Viewegs Garten

Ergänzend zum generellen Leinenzwang im Heidbergpark während der Brut- und Setz- und Aufzuchtzeit gilt für den Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein Betretungsverbot für Hunde. 

Diese Flächen sind in der Anlage B der PGS definiert. 

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Einhaltung des Leinenzwangs wird vom Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) im Rahmen seiner Kontrollen überprüft. 

Um aber auch den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig drei öffentliche Grünflächen gemäß Anhang 2 der PGS als sogenannte Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen ein ganzjähriges freies Laufen lassen von Hunden möglich ist.   

Diese Flächen sind im Einzelnen:

  •  Im Großen Moore 15 Bienrode

Die Hundefreilauffläche befindet sich gegenüberliegend des Bienroder Kiesteiches. Rund 6.000 m² wurden durch einen zusätzlichen Zaun abgegrenzt und können nun zum ganzjährigen Führen von Hunden ohne Leine genutzt werden. Auf der Fläche befinden sich Sitzmöglichkeiten sowie eine Hundestation und Abfallbehälter.

  • Hundewiese Franzsches Feld / Nußberg

Als Hundefreilauffläche ist ausschließlich der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks ausgewiesen. Die Wiese hat eine Gesamtgröße von fast 54.000 m². Da diese Fläche in Braunschweig schon seit vielen Jahren als sogenannte „Hundewiese“ bekannt ist und sich bereits seit langer Zeit etabliert hat wurde die Fläche nicht separat eingezäunt.

  • Fläche Madamenweg 70 / Dorntriftweg

Die Grünfläche befindet sich am Madamenweg /Dorntriftweg in direkter Nachbarschaft östlich der städtischen Sportanlage Madamenweg 70 und ist komplett eingefriedet. Das Eingangstor befindet sich in Richtung Madamenweg. Weiterhin befinden sich Bänke, Abfallbehälter und eine Hundestation auf der Fläche. Mit einer Größe von rund 5.000 m² bietet sie aus Sicht der Verwaltung ausreichend Fläche, um den Hunden einerseits soziale Kontakte, aber auch ausreichend Distanz zu ermöglichen und um die Hunde gefahrlos ohne Leine laufen zu lassen.

Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese z.B. auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich.

Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird z. B. in § 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.

Städtische Kinderspiel-, Jugend- und Bolzplätze sowie andere durch entsprechende Hinweisschilder zum Spielen und Liegen ausgewiesene Flächen in öffentlichen Anlagen, der Schul- und Bürgergarten, die historischen Friedhöfe „St.-Petri-Friedhof“, „Ehemaliger Friedhof der St.-Martini-Gemeinde“, „St.-Ulrici-Brüdern-Friedhof“ und „St.-Nicolai-Friedhof“ sowie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September die sich im Dreieck östlich der Brücke zwischen den Teichen und der Salzdahlumer Straße/Parkplatz Jägersruh befindlichen Liegewiesen und Sandbereiche im Heidbergpark dürfen mit Hunden nicht betreten werden. Das Betretungsverbot gilt laut Friedhofsordnung auch für die weiteren städtischen Friedhöfe.

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