Unbrauchbarmachung/Deaktivierung und Vernichtung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen

Informationen zur Unbrauchbarmachung/Deaktivierung und Vernichtung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gemäß der geltenden Rechtsvorschriften.

Beschreibung

Sollten Sie ihre erlaubnispflichtigen Schusswaffe unbrauchbar/deaktivieren oder vernichten lassen, ist dies innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. 

Erlaubnispflichtige Schusswaffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann. 

Sie müssen die Schusswaffen zum Beispiel von einem Büchsenmacher oder Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Schusswaffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Schusswaffen mitnehmen. 

Haben Sie die Unbrauchbarmachung/Deaktivierung oder Vernichtung angezeigt und die Deaktivierungs- oder Vernichtungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Schusswaffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) aus.

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