Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Spiele veranstaltet, bei denen ein Geld- oder Warengewinn möglich ist, z. B. Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (Karten- oder Wurfspiele), benötigt dafür gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Für jedes Spiel, für das eine Erlaubnis erteilt werden soll, ist vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes erforderlich.

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