Erlaubnis zur Bewachung fremden Lebens und Eigentums

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt dafür gemäß § 34a Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Eine Erläuterung zum Umfang der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten finden Sie im Merkblatt „Bewachungsunternehmen“ unter Downloads / Links. 

Die Erlaubnis kann nur einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Soll das Gewerbe in der Form einer Personengesellschaft ausgeübt werden, dann benötigen alle Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, eine eigene Erlaubnis.

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