Pfandleihe, Erlaubnis

Beschreibung

Eine Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Gewerbeordnung benötigt, wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will.

Ein Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes. Das Pfand dient zur Sicherung des Darlehens und der darauf zu entrichtenden Zinsen sowie der Kosten.

Ein Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte. Er gibt auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss und verpfändet die Pfänder dann auf seinen Namen bei einem Pfandleiher.

Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis besitzt im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit.

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