Reisegewerbe: Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit

Beschreibung

Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe wird keine Reisegewerbekarte benötigt. Diese Tätigkeiten sind in § 55a Absatz 1 Gewerbeordnung aufgeführt. Einige dieser Tätigkeiten sind nach § 55c Gewerbeordnung durch eine Gewerbeanmeldung anzuzeigen, sofern die gewerbetreibende Person nicht schon nach § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung mit dieser Tätigkeit im stehenden Gewerbe gemeldet ist.

Bei einer Reisegewerbetätigkeit ohne Reisegewerbekarte in Braunschweig besteht die Anzeigepflicht, wenn 

  • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertrieben werden
    oder
  • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten feilgeboten werden. 

Die Anmeldung kann erst mit oder nach Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Für die Vornahme der Gewerbemeldungen sind die in der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

Für die Meldungen sind die Anzeigevordrucke gut lesbar in Druckbuchstaben oder maschinell auszufüllen. Natürlich müssen alle erforderlichen Angaben eingetragen werden. Insbesondere bei der Angabe der Tätigkeiten sind eindeutige Angaben erforderlich. Die Angaben sind in Deutsch vorzunehmen. 

Sie können die Anmeldung auch elektronisch bei der Stadt Braunschweig einreichen. Hierzu werden Sie auf das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) weitergeleitet. Dieses elektronische Verfahren beinhaltet auch die Möglichkeit der Onlinezahlung (siehe Downloads/Links).

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