Reisegewerbe, Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Beschreibung

Im Reisegewerbe sind einige Tätigkeiten verboten. Die verbotenen Tätigkeiten werden in § 56 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt.

Nach § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO kann die zuständige Behörde Ausnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich befristet zulassen.

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