Versteigerergewerbe: Erlaubnis - im Reisegewerbe

Beschreibung

Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis nach § 34b Absatz 1 Gewerbeordnung zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte der zuständigen Stelle benötigt. Diese Erlaubnis ersetzt die sonst im Reisegewerbe erforderliche Reisegewerbekarte.

Alle notwendigen Informationen finden Sie unter dem Beitrag „Erlaubnis zur Durchführung von Versteigerungen“. (Öffnet in einem neuen Tab)

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