Wanderlager, Anzeige

Beschreibung

Ein Wanderlager liegt vor, wenn die gewerbetreibende Person außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstelle (z. B. Laden, Schiff, Gaststätte, Hotel) aus vorübergehend (max. sechs Wochen) Waren verkauft oder Leistungen anbietet oder Bestellungen für eine spätere Warenlieferung oder Leistungserbringung entgegennimmt.

Die Veranstaltung eines Wanderlagers muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden, wenn

  • durch öffentliche Ankündigung darauf hingewiesen werden soll
    und
  • die An- und Abreise der Teilnehmenden zum Veranstaltungsort durch eine geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder durch andere Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgt (sogenannte Kaffeefahrt).

Die Anforderungen an die Anzeige sind unter „Dokumente“ aufgeführt.

Die veranstaltende Person eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:

  1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  2. der Ort des Wanderlagers,
  3. der Name der veranstaltenden Person einschließlich der Anschrift, unter der sie niedergelassen ist. Außerdem Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der veranstaltenden Person ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannte veranstaltende Person oder eine von dieser schriftlich bevollmächtigten Vertreterin oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden. 

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

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