
Umschreibung (Kfz) von außerhalb
Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, welches vorher nicht in Braunschweig angemeldet war, wird nach Braunschweig umgemeldet.
- Ein neu erworbenes gebrauchtes Kfz, welches vorher nicht in Braunschweig angemeldet war, muss auf den neuen Halter umgemeldet werden (Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel),
oder
- ein Fahrzeughalter hat seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und ist nach Braunschweig umgezogen. Alle bisher für ihn zugelassenen Fahrzeuge müssen umgemeldet oder stillgelegt werden (Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel).
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Unterlagen
wenn Sie das Fahrzeug selbst zulassen möchten:
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung
- eine Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
- TÜV-Bericht
- AU-Bescheinigung
- Personalausweis
- Steuereinzugsermächtigung (siehe "Downloads/Links")
- bisherige Nummernschilder (entfällt, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist)
wenn Sie die Ummeldung von einer anderen Person durchführen lassen möchten, zusätzlich:
- schriftliche Zulassungsvollmacht (siehe "Downloads/Links")
- Personalausweis der vom Halter bevollmächtigten Person
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Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen. (siehe "Downloads/Links")
Hinweis: Die erforderliche Bankeinzugsermächtigung für die Kfz-Steuer muss vom Halter und - falls nicht dieselbe Person - vom Kontoinhaber unterschrieben sein
Gebühren
- Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel: 29,50 EUR
- Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel: 27,40 EUR
Werden im Zuge der Umschreibung die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr in beiden Fällen auf 35,90 EUR.
Die Gebühren können sich um bis zu 15,30 EUR erhöhen, wenn an dem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden - auch, wenn diese bereits in den bisherigen Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
Zahlungsart
Hinweise
Die Zulassung/Ummeldung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person beantragt werden, die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer muss jedoch vom Halter und ggf. dem Kontoinhaber, sofern dies eine andere Person ist, unterschrieben sein.
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).
Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs
Das Land Niedersachsen verliert jedes Jahr Millionenbeträge durch säumige Kraftfahrzeugsteuerzahler. Dieses Geld geht unmittelbar dem Land Niedersachsen und damit seinen Bürgerinnen und Bürgern verloren. Die Vollstreckung der ausstehenden Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
- ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:
Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“.
Bearbeitungszeit
Links
Zuständigkeit
Mitarbeiterin, Mitarbeiter
| Symbol für eine Person Auskunftstelefon der Zulassungsstelle | – |



