Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung
* Ausländer, die in Deutschland eine schulische Berufsausbildung absolvieren möchten, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
* Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.
* Die schulische Berufsausbildung muss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen und darf sich in nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richten.
* Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung berechtigt während der qualifizierten Berufsausbildung zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
* Für die qualifizierte Berufsausbildung sind ausreichende Sprachkenntnisse (B1) nachzuweisen, wenn diese weder durch die Ausbildungseinrichtung geprüft worden sind, noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.
* Lebensunterhaltssicherung ist für die gesamte Dauer der schulischen Berufsausbildung nachzuweisen.
* Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen erforderlich.
* Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer der schulischen Berufsausbildung erteilt.
* Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
* Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
* Zuständig: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Beschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erhalten, wenn Ihre Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang bei Ihrem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet.

Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

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