Anzeigepflichtige Tierseuchen

Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen, auch wenn nur der bloße Verdacht auf Ausbruch einer Seuche besteht.

Beschreibung

Bestimmte Tierkrankheiten unterliegen wegen ihrer hohen Ausbreitungsgefahr, der verursachten hohen wirtschaftlichen Schäden oder der Gefahren für die menschliche Gesundheit einer Anzeigepflicht.

Hierbei muss bereits beim Verdacht einer dieser Krankheiten in einem Tierbestand in der Stadt Braunschweig sofort die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz informiert werden. Neben dem Tierhalter selbst sind auch alle Personen, die mit Tieren umgehen, zur Anzeige verpflichtet.

Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen aufgeführt. Derzeit sind in Deutschland folgende Krankheiten von Bedeutung:          

  • Klassische Schweinepest (KSP)
  • Aujeszkysche Krankheit (AK)
  • Maul- und Klauenseuche (MKS)
  • Tollwut
  • Tuberkulose
  • Brucellose
  • Salmonellose
  • Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1)
  • Enzootische Leukose des Rindes
  • Vesikuläre Schweinekrankheit (SVD)
  • Atypische Geflügelpest (Newcastle Disease, ND)
  • Klassische Geflügelpest (Vogelgrippe)
  • Amerikanische Faulbrut der Bienen
  • Blauzungenkrankheit

Bei einem Seuchenverdacht werden die erkrankten Tiere und Tierbestände amtstierärztlich untersucht und vorbeugende Schutzmaßnahmen angeordnet, um eine mögliche Verbreitung auszuschließen.

Nach der amtlichen Feststellung einer Tierseuche oder des Verdachts einer erfolgten Infektion  werden die gesetzlich vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen sind sehr unterschiedlich und hängen von der Art und Verbreitungsart und - tendenz der Erkrankung ab.

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