Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge sowie Kostenerstattungsbeträge
Beschreibung
Erschließungsbeiträge
Um ein Grundstück bebauen zu können, muss dieses zunächst „erschlossen“ sein. Für die Erschließung eines Grundstücks ist die Anbindung an eine öffentlichen Straße und/oder Weg notwendig. Erschließungsbeiträge werden für deren erstmalige Herstellungskosten dieser öffentlichen Verkehrsanlagen, für den Erwerb dieser Straßenflächen und ihre Freilegung, d. h. die Beseitigung evtl. vorhandener Hindernisse auf dem oder im Straßenkörper erhoben. Beitragspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer derjenigen anliegenden Grundstücke, denen durch die Herstellung dieser Straße die Bebaubarkeit vermittelt wird. Von den angefallenen Kosten sind 90 % von den Beitragspflichtigen zu tragen. Je größer ein Grundstück ist und je mehr Vollgeschosse darauf vorhanden oder erlaubt sind, desto größer fällt der ermittelte Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück aus.
Die förmliche Erhebung durch Beitragsbescheid ist jedoch in der jüngeren Vergangenheit mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Die Straßen in neuen Baugebieten werden überwiegend von privaten Erschließungsträgern auf deren eigene Kosten hergestellt und die Baugrundstücke von diesen dann „erschlossen“ veräußert.
Kostenerstattungsbeträge
Die Ausweisung neuer Bauflächen ist ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Deshalb müssen Bebauungspläne in diesen Fällen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen vorsehen. Die benötigten Ausgleichsflächen und –maßnahmen werden in der Regel prozentual dem neuen Bauland und den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet.
Die Kosten für diese Ausgleichsmaßnahmen sind von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern in Form von Kostenerstattungsbeträgen zu erheben. Anders als im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht ermittelt sich der Kostenerstattungsbetrag nach der jeweiligen Grundstücksgröße in Abhängigkeit seiner bebaubaren Grundfläche. Werden die Ausgleichsmaßnahmen für neue Baugebiete von privaten Erschließungsträgern auf deren Kosten hergestellt, dann werden von der Stadt auch keine Kostenerstattungsbeträge erhoben.
Straßenausbaubeiträge
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2024 die Aufhebung der „Satzung der Stadt Braunschweig über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen – Straßenausbaubeitragssatzung –beschlossen.
Zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bzw. zu straßenbaulichen Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht vor der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung entstanden ist, wird auf die Ratsvorlage mit der Drucksachen-Nr. 24-23754 verwiesen.