Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung)

Beim Kauf eines Grundstücks kann die Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes oder ein begünstigter Dritter unter bestimmten Voraussetzungen in den Kaufvertrag eintreten.

Beschreibung

Der Stadt Braunschweig steht, nach den Vorschriften §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB), unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu. 

Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen auch ausgeübt wird, hat die Verkäuferin oder der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 S. 1 BauGB). Dies erfolgt in der Regel durch das beurkundende Notariat. 

Wenn kein Vorkaufsrecht für die Stadt Braunschweig besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, stellt die Stadt Braunschweig auf der Grundlage der Mitteilung eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird. Denn das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen die Käuferin oder den Käufer als Eigentümerin oder als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.

Zur Beantragung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist ein schriftlicher und formloser Antrag einzureichen. Dieser muss mindestens folgende relevante Daten zum Vertrag und zum Grundstück beinhalten: Urkundennummer, Vertragsdatum, Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Hausnummer und die Käuferdaten. 

Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung besteht die Möglichkeit, den Antrag auch online zu übermitteln.

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